§ 70 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Verfahren

§ 70.

Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

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