§ 70 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Verfahren

§ 70

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienabschlussstipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)