Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997
Verfahren
§ 70
§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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