Sonderbestimmung für Brasilien, Indien und Südafrika
§ 5a.
Für Personen, die aus Brasilien, Indien oder Südafrika einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in Brasilien, Indien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt:
- 1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise haben diese Personen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
- 2. Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 3 ist die Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
- 3. Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.
- 4. Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40233291
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