Sonderbestimmung für Brasilien, Indien und Südafrika
§ 5a.
Für Personen, die aus Brasilien, Indien oder Südafrika einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in Brasilien, Indien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt:
- 1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
- 2. Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:
- a. humanitären Einsatzkräften,
- b. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
- c. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
- d. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
- e. Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,
- dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.
- 3. Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.
- 4. Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.
- 5. Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen um
- a. österreichische Staatsbürger,
- b. EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
- c. Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, nachgeholt werden. Bis zum Vorliegen des negativen molekularbiologischen Testergebnisses haben sich diese Personen in eine Quarantäne gemäß § 3 zu begeben. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40233361
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