§ 5a COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2

§ 5a.

Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:

  1. 1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. 2. Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:
  1. a) humanitären Einsatzkräften,
  2. b) Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
  3. c) Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
  4. d) einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
  5. e) Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,
  1. 3. Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.
  2. 4. Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.
  3. 4a. Die Einreise gemäß § 7 Abs. 1 ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
  4. 5. Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen um
  1. a) österreichische Staatsbürger,
  2. b) EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
  3. c) Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234018

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