Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2
§ 5a.
(1) Abweichend von § 5 Abs. 3 ist die Einreise für die in § 5 Abs. 4 genannten Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.
(2) Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten derAnlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:
- 1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
- 2. Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:
- a) humanitären Einsatzkräften,
- b) Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
- c) Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
- d) einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
- e) Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,
- dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.
- 3. Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.
- 4. Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.
- 4a. Die Einreise gemäß § 7 Abs. 1 ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
- 5. Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen um
- a) österreichische Staatsbürger,
- b) EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
- c) Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
- kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, durchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Z 2 genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40234544
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