§ 5 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Vollversammlung

§ 5

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Börseräten. Ihre Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Die Vollversammlung ist zuständig für

  1. 1. die Erlassung des Statuts und dessen Änderung,
  2. 2. die Erlassung von Verordnungen der Börsekammer,
  3. 3. die Erlassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Börsekammer,
  4. 4. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide ihrer Ausschüsse und gegen Bescheide des Präsidenten in Angelegenheiten der Besuchsberechtigung,
  5. 5. die Amtsenthebung von Börseräten,
  6. 6. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,
  7. 7. die Wahl der Ausschußmitglieder,
  8. 8. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  9. 9. die Ernennung des Generalsekretärs und seiner Stellvertreter,
  10. 10. die Bestellung und die dauernde und zeitweilige Enthebung von Börsesensalen,
  11. 11. die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
  12. 12. die Verfügung über das unbewegliche sowie über wesentliche Teile des beweglichen Vermögens der Börsekammer,
  13. 13. die Erlassung der Gebührenordnung,
  14. 14. die Bestimmung des Börseortes,
  15. 15. die Festsetzung der Regeln für den Handelsablauf, insbesondere gemäß § 26.

(2a) Die Vollversammlung kann sich im Statut bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, oder Maßnahmen, die Einfluß auf die Wettbewerbsfähigkeit der Börse haben.

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Börseräte anwesend ist; für Beschlußfassungen über das Statut und dessen Änderung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Börseräte erforderlich. Für Beschlüsse über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten sowie von Börseräten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Im Statut kann auch die Beschlußfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorgesehen werden.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich, jedoch kann die Beiziehung von Auskunftspersonen beschlossen werden. Solche Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Aussagen vor den staatlichen Gerichten.

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