Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Erlöschen der Konzession
§ 5.
- 1. Durch Zeitablauf;
- 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
- 3. mit ihrer Zurücklegung;
- 4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
- 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
- 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40089844
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