Erlöschen der Konzession
§ 5.
- 1. Durch Zeitablauf;
- 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
- 3. mit ihrer Zurücklegung;
- 4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
- 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
- 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40078501
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