§ 5 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

Erlöschen der Konzession

§ 5.

(1) Die Konzession erlischt:

  1. 1. Durch Zeitablauf;
  2. 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
  3. 3. mit ihrer Zurücklegung;
  4. 4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
  5. 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
  6. 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40078501

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