§ 59a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 59a

§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere

  1. 1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems,
  2. 2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
  3. 3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,
  4. 4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden Leistungen,
  5. 5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
  6. 6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches im Einvernehmen mit den Ländern,
  7. 7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
  8. 8. Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 59d,
  9. 9. Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß § 59c Abs. 1 Z 2.

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