§ 59a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 59a

§ 59a. Die Gewährung von Zweckzuschüssen nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung gebunden, dass die Krankenanstalten ein Buchführungssystem anwenden, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

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