§ 59a.
Die Gewährung von Zweckzuschüssen nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung gebunden, daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem anwenden, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130292
alte Dokumentnummer
N8195713619O
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