§ 59a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

ÜR: Art. 1 5. Teil, BGBl. I Nr. 5/2001

§ 59a

§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere

  1. 1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems;
  2. 2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche;
  3. 3. Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen Bund und Ländern;
  4. 4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF Bepunktung zu Grunde liegenden Leistungen;
  5. 5. Entwicklung und Implementierung eines verbindlichen flächendeckenden Qualitätssystems einvernehmlich zwischen Bund und Ländern unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
  6. 6. Planung des ambulanten Bereiches einvernehmlich zwischen Bund und Ländern unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
  7. 7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;
  8. 8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch den Ländern (Landesfonds) und der Sozialversicherung zugänglichen Informations- und Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-, Kosten-, Personal- und epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen;
  9. 9. Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen;
  10. 10. Entscheidung über die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen des Strukturfonds auf Vorschlag der Arbeitsgruppe gemäß § 59f Abs. 8 sowie Entscheidung über den Mehrbedarf an Mitteln im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern;
  11. 11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens;
  12. 12. Erlassung von Richtlinien für Strukturqualitätskriterien und für fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektren im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern;
  13. 13. Handhabung des Sanktionsmechanismus.

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