§ 57 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

4. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten Förderungsziel

§ 57

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Förderung von Studierenden und von Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben. Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.

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