§ 57 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,

Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

Förderungsziel

§ 57

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)