3. Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,
Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen
Förderungsziel
§ 57
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
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