§ 57 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,

Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

Förderungsziel

§ 57

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen beim Abschluss eines ordentlichen Studiums oder eines Studienabschnittes.

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