3. Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen Förderungsziel
§ 57
(1) § 57.Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
(2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen), dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten.
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