§ 57 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen Förderungsziel

§ 57

(1) § 57.Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

(2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen), dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten.

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