§ 54b LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 54b

Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
im Weg der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die zuständige Kreiswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals im Burgenland abgegeben worden sein.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,
  3. 3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,
  4. 4. die Wahlkarte nicht im Postweg an die Kreiswahlbehörde übermittelt wurde oder
  5. 5. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Kreiswahlbehörde eingelangt ist.

(4) Der Kreiswahlleiter hat die eingelangten Wahlkarten mit einer fortlaufenden Nummer, dem Datum des Einlangens, am achten Tag der Wahl auch mit der Uhrzeit, zu versehen und bis zur Auszählung (§ 70a, § 73a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

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