§ 54b K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2000

§ 54b
Beringen von Taggreifvögeln und Eulen

Taggreifvögel und Eulen, für die gemäß § 54a Abs. 2 eine Bewilligung zum Halten erteilt wurde, sind anläßlich der Erteilung dieser Bewilligung – in den Fällen des § 54a Abs. 3 lit. c sechs Wochen nach dem Ausschlüpfen eines nachgezüchteten Tieres – durch Organe des Landes zu beringen.

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