LGBl. Nr. 18/2008 zu Abs. 1, 2 bis 4 und 5: LGBl. Nr. 12/2010
§ 54b
Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
im Weg der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals im Burgenland am Wahltag ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag um 14 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
- 3. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,
- 4. die Prüfung auf Unversehrtheit (§§ 71a und 73a) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 5. auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
- 6. die Wahlkarte nicht spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Kreiswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Kreiswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§§ 71a und 73a) mit einer fortlaufenden Nummer amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 6 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14 Uhr.
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