LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 67/2012 zu Abs. 1, 2 bis 4 und 5: LGBl. Nr. 12/2010
§ 54b
Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
im Weg der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag um 14 Uhr einlangt. Die Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten. Bei der Übermittlung an die Gemeindewahlbehörde kann der Wähler das mit der Wahlkarte ausgefolgte Überkuvert (§ 34 Abs. 3 dritter Satz) verwenden. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde im Postweg hat bei Verwendung des Überkuverts (§ 34 Abs. 3 dritter Satz) das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt ist,
- 2. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 3. die Wahlkarte unverschlossen ist,
- 4. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 5. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
- 6. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
- 7. das Wahlkuvert zugeklebt ist.
(4) Der Bürgermeister hat gegebenenfalls das Überkuvert zu öffnen und die Wahlkarte zu entnehmen, die eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Wahlkarte im Wege der Post, persönlich oder auf andere Weise eingelangt ist. Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben. Die Übermittlung von mehreren Wahlkarten in einem Überkuvert ist zulässig. Überkuverts, die keine oder etwas anderes als eine Wahlkarte enthalten, sind samt allfälligem Inhalt von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)