§ 54 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

3. Abschnitt

Beihilfen für Auslandsstudien Voraussetzungen

§ 54

§ 54. Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn

  1. 1. während des Auslandsstudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht und
  2. 2. in der Studienrichtung bereits eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum abgelegt wurde oder, wenn das Studium nicht in Abschnitte gegliedert ist, sich der Studierende mindestens im fünften einrechenbaren Semester befindet.

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