§ 54 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der

Künste und Theologischen Lehranstalten

§ 54

(1) § 54.Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Universitäten der Künste oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

  1. 1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
  2. 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

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