§ 54 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen

und Theologischen Lehranstalten

§ 54

(1) § 54.Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

  1. 1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
  2. 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

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