Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen
und Theologischen Lehranstalten
§ 54
(1) § 54.Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
- 1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
- 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.
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