§ 54 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2015

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten

§ 54.

(1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

  1. 1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
  2. 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40169885

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