§ 50b K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 50b

Abgabepflichtige

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Dienststelle für Landesabgaben unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Dienststelle für Landesabgaben hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Dienststelle für Landesabgaben hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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