§ 50b K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.2015

§ 50b
Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude

(1) Unbeschadet des Abs. 2 sind mit 1. Jänner 2021 alle neuen Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt und gekühlt werden, als Niedrigstenergiegebäude auszuführen.

(2) Neue Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden, Ämter, Heime, Krankenanstalten) sowie neue Gebäude für Heime, Kindergärten, Sozial- und Bildungseinrichtungen sind bereits nach dem 31. Dezember 2018 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, wenn sie mit Mitteln einer Gebietskörperschaft oder mit Unterstützung aus Fördermitteln einer Gebietskörperschaft errichtet werden.

21.05.2015

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