§ 50b K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 50b
Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

(1) Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 16 heranzuziehen.

(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsverordnung).

(4) Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung (Abs. 3) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.

23.11.2021

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