§ 50b
Abgabepflichtige
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
16.10.2017
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