§ 4 HStatVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1989

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 4

(1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 357/1983, außer Kraft.

(3) Bis zum Ende des Studienjahres 1991/92 sind an Hochschulen künstlerischer Richtung die Erhebungen bei der Aufnahme bzw. Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters wie bisher mittels des derzeit verwendeten Formulars durchzuführen.

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