§ 4 HStatVO

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1994

Datenverwendung

§ 4

§ 4. Die gemäß §§ 1 bis 3 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

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