Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 4
(1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:
- 1. an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz bis einschließlich Studienjahr 1993/94;
- 2. an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien bis einschließlich Studienjahr 1994/95.
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