§ 4 HStatVO

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1992

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 4

(1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 357/1983, außer Kraft.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:

  1. 1. an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz bis einschließlich Studienjahr 1992/93;
  2. 2. an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien bis einschließlich Studienjahr 1993/94.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)