Kanzleigeschäfte
§ 41b.
Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundeskanzleramt zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundeskanzleramt zu führen.
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