§ 41b PVG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Personal- und Sachaufwand

§ 41b.

(1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Schlagworte

Personalaufwand, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40205963

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)