§ 41b PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Personal- und Sachaufwand

§ 41b.

(1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

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