Vergütung
§ 41b.
Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.
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