§ 3 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 3

(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 1)

(2) Diese Dienstleistungen sollen insbesondere auf folgenden Gebieten erbracht werden:

Dienst in Krankenanstalten

Rettungswesen

Einsätze bei Epidemien

Sozialhilfe

Katastrophenhilfe, Zivilschutz und sonstige Tätigkeiten im Rahmen

der Zivilen Landesverteidigung

Regulierung und Instandhaltung von Gewässern

Wildbachverbauung

Lawinenverbauung

Bau, Erhaltung und Reinigung von Straßen

Meliorationen

Pflege und Schutz des Waldes

Abfallbeseitigung

Vermarkung der Bundesgrenze.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 2a)

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