§ 3
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2) Diese Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten,
Rettungswesen,
Sozial- und Behindertenhilfe,
Altenbetreuung,
Krankenpflege,
Betreuung von Drogenabhängigen,
Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen,
Einsätze bei Epidemien,
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.
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