§ 3 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3

(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.

(2) Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenpflege, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.

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