NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
§ 3
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2) Diese Dienstleistungen sind auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten
Rettungswesen
Einsätze bei Epidemien
Sozial- und Behindertenhilfe
Flüchtlingsbetreuung
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
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