§ 3
§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
- 1. in erster Instanz:
- a) der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
- b) der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,
- c) der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;
- 2. in zweiter Instanz:
- a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
- b) der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;
- 3. in oberster Instanz:
der zuständige Bundesminister für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2.
(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.
(4) Zentrallehranstalten sind:
- a) die Bundeserziehungsanstalten,
- b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
- c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,
- d) das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,
- e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,
- f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.
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