§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
- 1. der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister;
- 2. der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).
(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)
(4) Zentrallehranstalten sind:
- 1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
- 2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
- 3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
- 4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
- 5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,
- 6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Schlagworte
Bundeslehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR40162949
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