§ 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2011

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

  1. 1. in erster Instanz:
  1. a) der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
  2. b) der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),
  3. c) der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;
  1. 2. in zweiter Instanz:
  1. a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
  2. b) der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),
  1. 3. in oberster Instanz:

    der zuständige Bundesminister für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1.

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

  1. 1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
  2. 2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
  3. 3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
  4. 4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
  5. 5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,
  6. 6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

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