§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
- 1. der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen; sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind der Landesschulrat und der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
- 2. der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
- 3. der zuständige Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).
(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.
(4) Zentrallehranstalten sind:
- 1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
- 2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
- 3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
- 4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
- 5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,
- 6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
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