LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020
§ 39b
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Der Fortlauf einer am 1. Jänner 2021 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 19 Abs. 1 oder 4 wird bis 28. Februar 2021 gehemmt.
28.12.2020
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