§ 39b AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 39b

Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe

Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn

  1. a) der Mietvertrag des Antragstellers aufgelöst wird oder
  2. b) die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird.

28.10.2011

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