§ 39b
Wohnbeihilfe für Betriebskosten
(1) Bei Anträgen nach § 36 und § 39a ist Wohnbeihilfe für Betriebskosten in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand im Sinn des § 37 und den anrechenbaren Betriebskosten je Monat ergibt.
(2) Als Betriebskosten gelten alle Betriebskosten im Sinn des Mietrechtsgesetzes - MRG, BGBl Nr 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 124/2006, vermindert um anderweitige Zuschüsse für Betriebskosten.
(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten höchstens 50 Prozent der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.
(4) §§ 38 und 39a Abs. 1 gelten sinngemäß.
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