2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.
§ 36.
(1) Die Eichung besteht in der eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Gegenstandes durch die zuständige Eichbehörde.
(2) Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes heißt Neueichung. Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.
(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145336
alte Dokumentnummer
N9195016636J
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