§ 36 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1973

2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

§ 36.

(1) Die Eichung besteht in der eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Gegenstandes durch die zuständige Eichbehörde.

(2) Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes heißt Neueichung. Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.

(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145336

alte Dokumentnummer

N9195016636J

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